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2017-43

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16 Kurier Nr.

16 Kurier Nr. 43 27.10.2017 Sportanlagen Faisswiesen AG Das Familienbad der Gemeinden Dietlikon und Wangen-Brüttisellen SHIATSU-THERAPIE NEU BEI UNS IM AQUA-LIFE AB OKTOBER 2017 Einladung zur Pfarreiversammlung St. Michael Samstag, 4. November 2017 nach dem Gottesdienst um ca. 19 Uhr in der Chileschür, Hegnaustrasse 36a, 8602 Wangen Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrei St. Michael, die das 16. Lebensjahr erreicht haben. Traktanden: 1. Begrüssung 2. Bericht der Präsidentin 3. Wahlen für den Pfarreirat – Neuwahl – Bestätigungswahl 4. Aktivitäten/Projekte 5. Erwachsenenbildung in St. Michael 6. Entwicklungsgeldervergabe und deren Kriterien 7. Allfälliges Im Anschluss sind alle Teilnehmer herzlich zu einem Umtrunk eingeladen. Wer einen Fahrdienst nach Wangen benötigt, melde sich bis am 31.10.2017 im Pfarreisekretariat. Anne-Catherine de Loë, Pfarreiratspräsidentin St. Michael Sportanlagen Faisswiesen AG · Faisswiesen 10 · 8305 Dietlikon T 044 833 18 44 · F 044 833 18 75 · www.aqua-life.ch · info@aqua-life.ch Ihre Kindertagesstätte in Dietlikon. www.kita-zauberchiste.ch. Kinderkrippe Zauberchiste | Industriestrasse 12 | 8305 Dietlikon Telefon 043 255 80 10 | info@kita-zauberchiste.ch Haushaltapparat defekt? Telefon 044 830 22 80 info@bucowa.ch Mit eigenem Kundendienst - schnell, professionell und günstig. In Wallisellen, Wangen-Brüttisellen und Dietlikon ohne Anfahrtskosten! Orgelrezital «Die vielseitige Orgel» Stefan Schättin Uster Johann Sebastian Bach (1685–1750) Toccata und Fuge d-moll BWV 565 Kath. Kirche St. Antonius Wallisellen Freitag, 27. Oktober 2017, 20.00 Uhr Robert Nathaniel Dett (1882–1943) aus der Suite «In the Bottoms» His Song (Meditation) arr. Gordon Balch Nevin Sergei Rachmaninow (1873–1943) Prélude cis-moll John Lennon / Paul McCartney «Beatles reloaded» arr. Stefan Schättin When I’m sixty-four – Michelle – Eleonor Rigby – Obladi-Oblada Leon Boëllmann (1862–1897) Suite gothique I. Introit-Chorale II. Menuet gothique III. Prière à Notre-Dame IV. Toccata Nach dem Konzert sind alle zu einer Erfrischung im Beisein des Künstlers im Pfarreizentrum eingeladen. Eintritt frei – Kollekte Ein Angebot der Kath. Kirche St. Antonius

Kurier Nr. 43 27.10.2017 17 Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2017 An der nächsten Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2017 wird über die folgenden drei Geschäfte abgestimmt: Genehmigung des Voranschlags und Steuerfusses 2018 Die laufende Rechnung weist einen Aufwand von CHF 40 477 500 und einen Ertrag von CHF 39 570 000 aus. Der Aufwandüberschuss von CHF 907 500 wird dem Eigenkapital entnommen. Dieses weist per 31. Dezember 2018 einen mutmasslichen Betrag von CHF 32 860 967 aus. Die vorgesehenen Nettoinvestitionen im Verwaltungsvermögen betragen CHF 3 795 000. Ausgaben werden vor allem im Bereich Verkehr und insbesondere im Zusammenhang mit der Erneuerung der sogenannten «Flamingo-Kreuzung» getätigt. Im Finanzvermögen ist eine Desinvestition von CHF 127 000 geplant, die aufgrund des Übertrags der Freizeitanlage Büel ins Verwaltungsvermögen zustande kommt. Der mutmassliche einfache Gemeindesteuerertrag zu 100 % wird auf CHF 24 480 000 festgesetzt. Für den Voranschlag 2018 ist neu ein Steuerfuss von 98 % (Vorjahr 96 %) vorgesehen. Gleiches gilt auch für die Planjahre 2019 bis 2021, wobei aufgrund der höheren Einnahmen und der sinkenden Abschreibungen die Haushaltsdefizite laufend reduziert werden können. Im Jahr 2021 müsste eine ausgeglichene Rechnung erzielt werden können. Die Steuerfusserhöhung ist hauptsächlich auf die kontinuierlich gesunkene Steuerkraft der letzten vier Jahre zurückzuführen. Die mittel- bis langfristige Finanzpolitik der Gemeinde Wangen-Brüttisellen zeigt sich wie folgt: – Die Voranschläge, inkl. der ordentlichen Abschreibungen, sind über mehrere Jahre ausgeglichen. – Attraktiver Steuerfuss/Messgrösse: Es wird ein stabiler Steuerfuss (kontinuierliche Entwicklung) unter dem Kantonsmittel angestrebt. – Das Nettovermögen pro Einwohner soll in den Zielbereich zwischen CHF 1000 und CHF 2000 zu liegen kommen. Sofern der effektive Wert über mehrere Jahre diese Bandbreite verlässt, müssen griffige Massnahmen geprüft werden. Die finanzpolitischen Ziele können aufgrund der zweiprozentigen Steuerfusserhöhung eingehalten werden. Der Gemeinderat empfiehlt der Stimmbürgerschaft die Genehmigung des Voranschlags 2018 mit einem Steuerfuss von 98 % (bisher 96 %). Restatement des Verwaltungsvermögens im Rahmen der neuen Rechnungslegungsstandards HRM2 Durch die Einführung des neuen Gemeindegesetzes gelten ab dem 1. Januar 2019 die neuen Rechnungslegungsstandards des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2). Die neuen Buchhaltungsrichtlinien verlangen eine Neuaufbereitung aller betrieblichen Vermögenswerte (Restatement), welche durch Neubewertung der Investitionen seit 1986 zu erfolgen hat. Die Gemeinde kann autonom entscheiden, ob das Restatement schliesslich mit oder ohne Neubewertung erfolgen soll. Bei einem Restatement mit Neubewertung würden stille Reserven im Betrag von rund CHF 20 Mio. aufgelöst und Aufwertungsreserven (Eigenkapital) gebildet. Die Abschreibungen würden dann, trotz der von degressiv auf linear wechselnden Abschreibungsmethode, um rund CHF 0,4 Mio. ansteigen, da sich die Buchwerte um rund ¾ erhöhen würden. Bei einem Restatement ohne Neubewertung würden die bestehenden Buchwerte übernommen und die stillen Reserven in der angestammten Form belassen. Die Abschreibungen würden sich um rund CHF 0,7 Mio. reduzieren, da die lineare Abschreibungsmethode die Nutzungsdauer der Anlagen mehr berücksichtigt und die Kosten besser auf die Jahre verteilt. Mit Blick auf den gesamten Finanzhaushalt würde eine Neubewertung des Verwaltungsvermögens die laufende Rechnung um rund CHF 0,4 Mio. verknappen. In Anbetracht der momentan eher schwierigen finanziellen Situation könnte dies die Lage zusätzlich erschweren, weshalb der Gemeinderat empfiehlt, im Rahmen von HRM2 auf eine Neubewertung der Anlagen zu verzichten. Im Finanzplanungsprozess wurde die Entwicklung bis ins Jahr 2021 unter der Annahme abgebildet, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht von einer Neubewertung des Verwaltungsvermögens abgesehen wird. Da gemäss § 49 der Gemeindeverordnung das Budgetorgan über die gewählte Restatement-Methode befinden muss und dieser Entscheid Hand in Hand mit der Budgetplanung der nächsten Jahre verläuft, wird folgerichtig an der Budget-Gemeindeversammlung auch der Verzicht auf die Neubewertung zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden hinsichtlich des nach HRM2 verlangten buchhalterischen Übertrags in die Eingangsbilanz vom 1. Januar 2019 nicht aufgewertet. Der Gemeinderat empfiehlt, keine Neubewertung durchzuführen. Erlass der Gebührenverordnung Durch die Einführung des neuen Gemeindegesetzes fällt auf den 1. Januar 2018 die kantonale Gebührenverordnung für Gemeindebehörden ersatzlos weg. Diese muss nun durch eine kommunale Verordnung ersetzt werden, um die von der Gemeinde erhobenen Gebühren wieder auf eine rechtliche Stufe zu stellen. Die Gebührenverordnung wird durch die Gemeindeversammlung erlassen. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die Grundlagen der Gebührenerhebung von den Stimmberechtigten festgelegt werden. Das bedeutet, die gesetzliche Grundlage muss zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlage für die Abgabe festhalten. Nach diesen Bemessungsgrundlagen berechnet der Gemeinderat sodann die Höhen der Gebühren im Einzelnen und hält sie in den Gebührentarifen fest. Für die Berechnung der Gebühren müssen vor allem das Verursacherprinzip und das Kostendeckungsprinzip gewahrt werden. Ebenso wird mit der Verordnung das Gebot verwirklicht, dass die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. In der neuen Verordnung sind alle Gebühren der Gemeinde geregelt, ausser jener der eigenwirtschaftlichen Betriebe für die Wasser- und Elektrizitätsversorgung sowie für die Abwasser- und Abfallentsorgung. Für diese Bereiche bestehen bereits genügende gesetzliche Grundlagen. Der Vollständigkeit halber sind diese Bereiche dennoch in der Verordnung erwähnt, verweisen jedoch lediglich auf die gesetzliche Grundlage. Mit der Gebührenverordnung wird auf kommunaler Stufe eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, die im Wesentlichen die bisherige kantonale Rechtsgrundlage ablöst. Sie bringt für die heute von der Gemeinde erhobenen Gebühren keine wesentlichen Veränderungen, die Gebühren werden in Art, Gegenstand und Höhe grundsätzlich gleich bleiben. Die vom Gemeinderat erlassenen Gebührentarife werden periodisch überprüft und wo notwendig entweder aufgrund von neuen gesetzlichen Gegebenheiten oder Berechnung der Kostendeckung angepasst. Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, die Gebührenverordnung anzunehmen. Gemeinderat

Gemeindezeitung Kurier