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2017-21

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10_004362_thkz_plakat_f4_die_schwarze_spinne_wangen_2017_06_09_def.indd 1 16.05.17 12:06 14 Kurier Nr. 21 26.5.2017 Gemeinde Wangen-Brüttisellen Kurier vom Freitag, 26.05.2017 (Amtliche Publikation bitte mit Wappen) KULTUR - KREIS Wangen-Brüttisellen Wahl- und Abstimmungsergebnisse vom 21. Mai 2017 Eidgenössische Volksabstimmung Kantonale Volksabstimmungen Freilichttheater nach Jeremias Gotthelf in Wangen Freitag, 9. Juni 2017, 20:30 Uhr Dorfplatz Ausweichspielstätte: Gsellhof, Brüttisellen Vorverkauf: 079 559 76 94 oder www.kultur-kreis-wb.ch/anmelden Medienpartner Die schwarze Spinne Katharina von Bock und Michael von Burg | Foto: T+T Fotografie | Gestaltung: raschle & partner U:\Funktionen\P+S\Gesch AbstimmungenWahlen\Abstimmungen17\2017-05-21\Abstimmungsresultate vom 21. Mai 2017.docx / Seite 1 / 2 Ersatzwahl eines Mitglieds für die Schulpflege für den Rest der Amtsdauer 2014 – 2018, 1. Wahlgang Benz Schreinerei 8305 Dietlikon Telefon 044 833 09 47 www.benz-schreinerei.ch jáíÖäáÉÇ KÜCHEN TÜREN FENSTER SCHRÄNKE MÖBEL REPARATUREN Restaurant Sonntags geöffnet Zürichstrasse 28 8306 Brüttisellen Tel. 044 833 35 45 freihof@vtxmail.ch Gegen diese Wahl kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Uster erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wahlbüro Wangen-Brüttisellen Gut bürgerliche Küche und populäre Tagesmenüs Garten-Terrasse, Säli, genügend Parkplätze Auf Ihren Besuch freuen sich G.+R. Bärtschi und Mitarbeiter Annahmeschluss für Einsendungen: Montag, 13.00 Uhr U:\Funktionen\P+S\Gesch AbstimmungenWahlen\Abstimmungen17\2017-05-21\Abstimmungsresultate vom 21. Mai 2017.docx / Seite 2 / 2

Kurier Nr. 21 26.5.2017 15 Achtung Feuerbrand Die Feuerbrandkontrolleure sind wieder unterwegs Feuerbrand ist eine bakterielle Pflanzenkrankheit, die in Kernobstanlagen, Hochstammobstgärten und Baumschulen (Apfel, Birne, Quitte) grossen Schaden anrichten kann. Zu den Wirtspflanzen gehören auch Cotoneaster, Scheinquitte, Feuerdorn, Vogelbeere und Weissdorn. Eine vollständige Wirtspflanzenliste und viele weitere Informationen zu Feuerbrand sind auf der Internetseite www. feuerbrand-zh.ch zu finden. Auf Ihrer Gemeindeverwaltung können Sie das Merkblatt «Feuerbrand im Hausgarten» gratis beziehen. Wie ist Feuerbrand zu erkennen? Hauptsächlich über die Blüte dringen die Feuerbrandbakterien in die Wirtspflanzen ein. Vom Stielgrund her verfärben sich Blüten und Blätter braun bis schwarz. Oft krümmt sich die Spitze befallener Äste hakenförmig. Äste bis hin zur ganzen Pflanze sterben ab. Erste Symptome sind wenige Wochen nach der Blüte sichtbar. Was tun bei Befallsverdacht? Feuerbrand ist meldepflichtig. Wenden Sie sich bei einem Verdachtsfall an die Abteilung Planung und Infrastruktur: Telefon 044 805 91 21. Der Feuerbrandkontrolleur wird dann bei Ihnen vorbeikommen und die nötigen Massnahmen ergreifen. Wegen der Verschleppungsgefahr sollten befallene Pflanzenteile nicht berührt oder selber abgeschnitten werden. Wenn Sie näher als 500 Meter zu einer Obstanlage oder einem grossen Obstgarten wohnen, sind Neupflanzungen von Wirtspflanzen Quelle: Strickhof, typische Feuerbrandsymptome an Apfelbaum. gemäss Fachstelle Pflanzenschutz unerwünscht. Obstproduzenten Ihrer Gemeinde sind Ihnen dankbar, wenn Sie mithelfen, den Feuerbrand-Befallsdruck so niedrig wie möglich zu halten. Quelle: Strickhof, typisches Feuerbrandsymptom an Weissdorn. Ab Juni sind die Feuerbrandkontrolleure der Gemeinde unterwegs, um Wirtspflanzen auf Feuerbrand zu kontrollieren. Abteilung Planung und Infrastruktur Zuständigkeiten Friedensrichteramt Aufgaben des Friedensrichters Friedensrichter sind für die meisten zivilrechtlichen Streitigkeiten die erste Instanz. Sie führen das in diesen Fällen obligatorische Schlichtungsverfahren durch (Art. 197ff. ZPO). Ziel der Schlichtungsverhandlung ist es, zwischen den Parteien zu vermitteln und mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, die ihnen einen gerichtlichen Prozess erspart. Folgende Erledigungsarten sind möglich: − Bei einer Einigung der Parteien kann der Friedensrichter die Klage endgültig erledigen. − Bei einem Streitwert bis zu CHF 2000 kann der Friedensrichter in Funktion eines Einzelgerichts und auf Antrag ein Urteil fällen (Art. 212 ZPO). − Bei einem Streitwert bis zu CHF 5000 kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag erlassen, der rechtskräftig wird, sofern nicht eine der Parteien innerhalb von 20 Tagen Einsprache erhebt. − Kommt keine Einigung zustande, stellt der Friedensrichter die Klagebewilligung zuhanden des zuständigen Gerichts aus. Sachliche Zuständigkeit des Friedensrichters − Forderungsklagen (aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen, vor oder nach einer Betreibung) − Konsumentenstreitigkeiten − Arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis etc.) − Familienrechtliche Unterhaltsklagen − Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.) − Nachbarschaftsklagen − Persönlichkeitsverletzung Direkt bei den jeweils zuständigen Stellen einzureichen sind jedoch: − Eheschutzbegehren (Bewilligung des Getrenntlebens) und Scheidungsklagen ➝ beim Bezirksgericht Uster, Gerichtsstr. 17, 8610 Uster − Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern ➝ bei der Schlichtungsbehörde in Mietangelegenheiten, Bezirksgericht Uster, Gerichtsstr. 17, 8610 Uster − Ehrverletzungsklagen ➝ mittels Strafantrag bei der Kantonspolizei Örtliche Zuständigkeit des Friedensrichters − Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand vereinbart wurde, sind Klagen am Wohnsitz des Beklagten – gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben. − Arbeitsrechtliche Klagen können auch am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich bzw. hauptsächlich seine Arbeit verrichtete, eingeleitet werden. − Konsumentenrechtliche Klagen können ausser am Wohnsitz des Beklagten vom Konsumenten (nicht aber vom Verkäufer) auch am eigenen Wohnsitz eingeleitet werden. Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Das Verfahren wird durch ein Schlichtungsgesuch eingeleitet. Das Formular zur Einreichung einer Klage resp. Schlichtungsgesuchs kann auf der Webseite www.friedensrichter-zh.ch heruntergeladen werden. Das Gesuch kann auch mündlich beim Friedensrichter zu Protokoll gegeben werden. Im Schlichtungsgesuch sind Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand bekannt zu geben. Eine kurze Begründung unter Beilage von entsprechenden Belegen (Bestellung, Rechnung, Mahnungen, Korrespondenz etc.) trägt zu einer effizienten Verhandlung bei. Alle Unterlagen sind im Doppel einzureichen. Der Friedensrichter stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch mit allen Beilagen zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. Grundsätzlich haben die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Begleitung durch eine Vertrauensperson oder durch einen Rechtsanwalt ist möglich (Art. 204 ZPO), sollte dem Friedensrichter jedoch frühzeitig angekündigt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.gerichte-zh.ch und www. friedensrichter-zh.ch. Für Fragen steht Ihnen das Friedensrichteramt Wangen-Brüttisellen gerne zur Verfügung. Kontakt Friedensrichteramt Wangen-Brüttisellen Postfach 11, 8602 Wangen Achtung: Neue Postadresse ab 1.7.17: Schüracherstrasse 8, 8306 Brüttisellen Telefon 043 495 51 15, E-Mail: friedensrichter@wangen-bruettisellen.ch Sitzungslokal: Schüracherstrasse 8 (Gsellhof), 8306 Brüttisellen Sprechstunde der Friedensrichterin nach telefonischer Vereinbarung Friedensrichteramt Wangen-Brüttisellen Friedensrichterin Karin Stutz Annahmeschluss für Inserate: Dienstag, 12.00 Uhr

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